Das ist eine Medienmitteilung des BFE – die darin publizierten Inhalte geben nicht notwendigerweise die Meinung des VSE wieder.
Um einer Strommangellage im kommenden Winter vorzubeugen, hat der Bundesrat bereits verschiedene Massnahmen beschlossen. Dazu gehören die Wasserkraftreserve, der Bau eines Reservekraftwerks in Birr (AG), die Erhöhung der Kapazitäten im Übertragungsnetz, der Rettungsschirm für systemkritische Stromunternehmen, die temporäre Reduktion der Restwasserabgabe sowie die Energiespar-Kampagne.
Die Winterreserveverordnung, die spätestens Mitte Februar 2023 in Kraft treten soll, regelt den Einsatz der Wasserkraftreserve sowie von einer ergänzenden Reserve aus Reservekraftwerken und Notstromgruppen zur Stärkung der Stromversorgung in der Schweiz. Damit die Anlagen der ergänzenden Reserve zwischen Februar und Mai 2023 laufen können, braucht es Ausnahmebestimmungen zur Luftreinhaltung und zum Lärmschutz. Diese werden teils in der vorliegenden Verordnung geregelt, teils in den Betriebsbewilligungen, die darauf abgestützt werden.
Wichtigste Regelungen
Als ergänzende Reserve gelten Reservekraftwerke und Notstromgruppen, die an der Reserve gemäss Winterreserveverordnung teilnehmen. Das Bundesamt für Energie schliesst mit jedem Betreiber eines Reservekraftwerks oder mit jedem Aggregator von Notstromgruppen («Pooler») eine Vereinbarung über die Verfügbarkeit und Bereitschaft für die Reserve ab. Basierend auf einer Abrufordnung kommt die Reserve nur dann zum Einsatz, wenn der Strommarkt die Nachfrage vorübergehend nicht decken kann. Dabei wird die Wasserkraftreserve wenn immer möglich vor den Reservekraftwerken abgerufen.
Für die an der Reserve teilnehmenden Reservekraftwerke werden die Grenzwerte in der Luftreinhalte-Verordnung für Stickoxide und Kohlenmonoxid während der angeordneten Betriebsdauer aufgehoben. Der Betrieb der Reservekraftwerke wird in der jeweiligen Bewilligung des UVEK geregelt, in der unter anderem auch die Emissionsbegrenzungen für Stickoxide und Kohlenmonoxid individuell festgelegt werden.
Notstromgruppen dürfen normalerweise nur zu Testzwecken während maximal 50 Betriebsstunden pro Jahr und im Falle eines Stromausfalls eingesetzt werden. Für Notstromgruppen, die an der Reserve gemäss Winterreserveverordnung teilnehmen, wird die Beschränkung der Betriebsstunden befristet aufgehoben.
Die an der Reserve teilnehmenden Notstromgruppen und Reservekraftwerke müssen die tatsächlich geleisteten Betriebsstunden erfassen und der zuständigen kantonalen Behörde melden. Diese kann ausserdem jederzeit Emissionsmessungen oder -kontrollen durchführen. (bfe)