Energie: Bundesrat setzt Winterreserveverordnung in Kraft

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 25. Januar 2023 die Verordnung über die Errichtung einer Stromreserve für den Winter (Winterreserveverordnung) gutgeheissen und per 15. Februar 2023 in Kraft gesetzt. Sie regelt den Einsatz der Wasserkraftreserve sowie von Reservekraftwerken, gepoolten Notstromgruppen und WKK-Anlagen zur Stärkung der Winterstromversorgung in der Schweiz. Geprüft wird zudem die Einrichtung einer Verbrauchsreserve (gezielte Senkung der Nachfrage), die gegebenenfalls noch in diesem Jahr in die Verordnung aufgenommen wird.
25.01.2023

Das ist eine Medienmitteilung des BFE – die darin publizierten Inhalte geben nicht notwendigerweise die Meinung des VSE wieder.

 

Am 7. September 2022 verabschiedete der Bundesrat bereits die Verordnung zur Einrichtung einer Wasserkraftreserve, welche seit dem 1. Oktober 2022 in Kraft ist. Diese Verordnung wird nun zur Winterreserveverordnung erweitert, die neben der Wasserkraftreserve neu auch Reservekraftwerke, gepoolte Notstromgruppen und Wärmekraftkopplungsanlagen (WKK-Anlagen) umfasst.

Die Verordnung geht auf den 16. Februar 2022 zurück, als der Bundesrat beschlossen hatte, die für den Bau und Betrieb von Spitzenlast-Kraftwerken nötigen Bestimmungen zu erarbeiten. Grundlage dafür ist das «Konzept Spitzenlast-Gaskraftwerk» der ElCom, das ab 2025 eine Reservekraftwerksleistung von 1000 Megawatt (MW) vorsieht. Damit die Bestimmungen bereits in diesem Winter wirksam sind, werden sie nun in der Winterreserveverordnung festgelegt. Diese ist bis Ende 2026 befristet und soll von einer Regelung auf Gesetzesstufe abgelöst werden.

Wichtigste Regelungen der Winterreserveverordnung

  • Bereitstellung einer «ergänzenden Reserve» bestehend aus Reservekraftwerken, gepoolten Notstromgruppen und WKK-Anlagen mit einer Leistung von insgesamt bis zu 1000 MW.
  • Die «ergänzende Reserve» bringt zusätzliche Energie ins Stromsystem und ergänzt so die Wasserkraftreserve, welche Energie vorhält.
  • Die Kraftwerke produzieren Strom ausschliesslich für die Reserve und nicht für den Markt. Das Erbringen von Systemdienstleistungen ist jedoch in beschränktem Mass möglich.
  • Für die neuen Reservekraftwerke werden ab Frühling 2023 Ausschreibungen durchgeführt. Ziel ist, die geeignetsten Standorte und Betreiber zu finden und die nötigen Kraftwerksleistungen in einem möglichst günstigen Kosten-Nutzen-Verhältnis zu beschaffen.
  • Notstromgruppen und WKK-Anlagen werden grundsätzlich über sogenannte «Pooler» (Aggregatoren) gebündelt.
  • Kann die Winterreserve nicht im notwendigen Umfang gebildet werden, können Inhaber geeigneter Reservekraftwerke zur Teilnahme verpflichtet werden.
  • Die Betreiber in der Reserve erhalten eine Vergütung für die fixen Kosten und eine Entschädigung bei einem tatsächlichen Abruf der Reserve, die auch die einsatzabhängigen Kosten des Betriebs beinhaltet.
  • Die Finanzierung erfolgt über das Netznutzungsentgelt für das Übertragungsnetz. Somit tragen die Stromverbraucherinnen und Stromverbraucher die Kosten der Reserve.
  • Die Verordnung macht Vorgaben für den Einsatz und Abruf der Reserve sowie zur Reihenfolge und zum Umfang der Energie, die aus den beiden Reserveteilen (Wasserkraftreserve sowie Reservekraftwerke, Notstromgruppen, WKK-Anlagen) eingesetzt wird. Die ElCom wird die Details festlegen. Dabei spielt die Art der möglichen Knappheitssituation und die Verfügbarkeit der verschiedenen Energiereserven eine grosse Rolle.
  • Das UVEK erstellt in Zusammenarbeit mit dem WBF bis im Frühling ein Konzept für die Einrichtung einer Verbrauchsreserve, die bereits ab Winter 2023/24 wirksam wird. Dabei können sich grosse Verbraucher gegen Abgeltung zu gezielten Einsparungen verpflichten. Je nach Resultat der Konzeptarbeiten wird diese Reserve dann in die Verordnung integriert.
  • Eine Anpassung der CO2-Verordnung stellt sicher, dass die Reservekraftwerke ab einer gewissen Grösse am Emissionshandelssystem (EHS) teilnehmen müssen. Auch WKK-Anlagen und Notstromgruppen werden so betrieben, dass sie die CO2-Bilanz gesamthaft nicht belasten.
  • Damit die Anlagen rechtzeitig zur Verfügung stehen, sind temporäre Lockerungen der Vorschriften zum Lärmschutz und zur Luftreinhaltung sowie der Vorschriften insbesondere betreffend Bau und Erschliessung erforderlich. Die nötigen Rechtsanpassungen hat der Bundesrat bereits in anderen Verordnungen beschlossen.

Die Vernehmlassung zur Winterreserveverordnung wurde vom 19. Oktober bis 18. November 2022 durchgeführt. Eingegangen sind über 80 Stellungnahmen. Die Mehrheit der Teilnehmenden begrüsst, dass mit der Winterreserveverordnung neben der Wasserkraftreserve eine zusätzliche Absicherung der Stromversorgung im Winter geschaffen wird. Verschiedene Teilnehmende fordern derweil Massnahmen auch auf der Nachfrageseite (Verbrauchsreserve). (bfe)