Energie: Bundesrat startet Vernehmlassung zur Winterreserveverordnung

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 19. Oktober 2022 die Vernehmlassung zur Verordnung über die Errichtung einer Winterreserve (Winterreserveverordnung) eröffnet. Sie regelt den Einsatz der Wasserkraftreserve sowie von Reservekraftwerken und Notstromgruppen zur Stärkung der Stromversorgung in der Schweiz. Die Vernehmlassung dauert bis am 18. November 2022. Die Verordnung soll spätestens Mitte Februar 2023 in Kraft treten.
19.10.2022

 Das ist eine Medienmitteilung des BFE – die darin publizierten Inhalte geben nicht notwendigerweise die Meinung des VSE wieder.

 

Um einer Strommangellage im kommenden Winter vorzubeugen, hat der Bundesrat bereits verschiedene Massnahmen beschlossen. Dazu gehören die Wasserkraftreserve, der Bau eines Reservekraftwerks in Birr (AG), die Erhöhung der Kapazitäten im Übertragungsnetz, der Rettungsschirm für systemkritische Stromunternehmen, die temporäre Reduktion der Restwasserabgabe sowie die Energiespar-Kampagne.

Am 7. September 2022 hat der Bundesrat die Verordnung zur Einrichtung einer Wasserkraftreserve verabschiedet und per 1. Oktober 2022 in Kraft gesetzt. Diese Verordnung soll nun zur Winterreserveverordnung erweitert werden, die neben der Wasserkraftreserve neu auch Reservekraftwerke und Notstromgruppen umfasst.

Die Verordnung geht auf den 16. Februar 2022 zurück, als der Bundesrat beschlossen hatte, die für den Bau und Betrieb von Spitzenlast-Kraftwerken nötigen Bestimmungen zu erarbeiten. Grundlage dafür ist das «Konzept Spitzenlast-Gaskraftwerk» der ElCom, das ab 2025 eine Reservekraftwerksleistung von 1000 Megawatt (MW) vorsieht. Mit Beschluss vom 17. August 2022 hat der Bundesrat das Vorgehen konkretisiert und auch die Einrichtung der Reservekraftwerke vorgezogen. Damit die Bestimmungen bereits in diesem Winter wirksam sind, werden sie nun in der Winterreserveverordnung festgelegt. Diese ist bis Ende 2026 befristet und soll so rasch als möglich von einer Regelung auf Gesetzesstufe abgelöst werden.

Regelungen der Winterreserveverordnung

  • Die Reservekraftwerke sollen eine Leistung von insgesamt bis zu 1000 MW zur Verfügung stellen. Sie ergänzen die Wasserkraftreserve. Teilnehmen können Betreiber von Kraftwerken, die mit Gas oder anderen Energieträgern betrieben werden. Wichtig: Die Kraftwerke produzieren Strom ausschliesslich für die Reserve und nicht für den Markt.
  • Notstromgruppen können ebenfalls an der Reserve teilnehmen. Zu den Betreibern von Notstromgruppen, die bereits per Februar 2023 an der Reserve teilnehmen, könnten im späten Winter 2022/23 oder im darauffolgenden Winter weitere dazu kommen. 
  • Die ersten Reservekraftwerke können bereits im Februar 2023 in Betrieb gehen. Kann die Reserve nicht im notwendigen Umfang gebildet werden, können Inhaber geeigneter Reservekraftwerke oder andere Unternehmen zur Teilnahme verpflichtet werden. Weiter können Ausschreibungen für Bau und Betrieb neuer Reservekraftwerke durchgeführt werden, die dann in einigen Jahren bereitstehen könnten.
  • Die Betreiber der Reservekraftwerke und der Notstromgruppen erhalten eine Vergütung für die fixen Kosten und eine Entschädigung bei einem tatsächlichen Abruf der Reserve, die auch die Kosten der Betriebsbereitschaft beinhaltet. Übermässige Gewinne können begrenzt werden.
  • Die Finanzierung erfolgt über das Netznutzungsentgelt für das Übertragungsnetz. Somit tragen die Stromverbraucherinnen und Stromverbraucher die Kosten der Reserve.
  • Die Verordnung macht Vorgaben für den Einsatz und Abruf der Reserve sowie zur Reihenfolge und zum Umfang der Energie, die aus den beiden Reserveteilen (Wasserkraftreserve und Reservekraftwerke) eingesetzt wird. Die ElCom wird die Details festlegen. 
  • Es erfolgt auch eine Anpassung der CO2-Verordnung. Damit wird sichergestellt, dass die Reservekraftwerke am Emissionshandelssystem (EHS) teilnehmen müssen, so dass sie die CO2-Bilanz gesamthaft nicht belasten. 
  • Damit die Anlagen rechtzeitig zur Verfügung stehen, sind temporäre Lockerungen der Vorschriften zum Lärmschutz und zur Luftreinhaltung sowie der Vorschriften insbesondere betreffend Bau und Erschliessung erforderlich. Die nötigen Rechtsanpassungen erfolgen parallel zur Verordnung. (bfe)