Generalversammlung der BKW findet ohne physische Teilnahme der Aktionäre statt

Aufgrund des Veranstaltungsverbots, das der Bundesrat erlassen hat, kann die diesjährige Generalversammlung der BKW AG nicht im üblichen Rahmen stattfinden. Aktionärinnen und Aktionäre können ihre Stimmrechte ausschliesslich im Voraus durch die elektronische oder schriftliche Instruktion des unabhängigen Stimmrechtsvertreters ausüben.
16.04.2020

Am 8. April 2020 hat der Bundesrat das ursprünglich bis am 19. April 2020 geltende Veranstaltungsverbot um mindestens eine Woche verlängert. Die Verordnung 2 des Bundesrats über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus verbietet u.a. auch eine physische Teilnahme durch Aktionäre an der Generalversammlung. Da die BKW ihre Aktionärinnen und Aktionäre fristgerecht zur ordentlichen Generalversammlung einladen musste, sieht sie sich veranlasst, die Generalversammlung vom 15. Mai 2020 gemäss den Bestimmungen dieser Verordnung durchzuführen. Für die Aktionärinnen und Aktionäre bedeutet dies, dass sie ihre Stimmrechte nur im Voraus und über den unabhängigen Stimmrechtsvertreter ausüben können. Mit der Einladung, welche die BKW am 15. April 2020 verschickt hat, erhalten die Aktionärinnen und Aktionäre die entsprechenden Instruktionen sowie das Formular für die Vertretungsvollmacht.

Über die Ergebnisse der ordentlichen Generalversammlung wird die BKW sowohl die Aktionärinnen und Aktionäre als auch Medien und Öffentlichkeit am 15. Mai 2020 im Nachgang zur Generalversammlung informieren. (bkw)