Mantelerlass Energie: Die SSES begrüsst die Vorlage mehrheitlich

Heute berät der Ständerat über das bereinigte Bundesgesetz für eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien. Im Vergleich zur ersten Version im Herbst 2022 wurde die Vorlage in wesentlichen Punkten verbessert. Aus Sicht der SSES fehlt aber im Kontext der Investitionsbeiträge eine verbindliche Regelung, was den Stromverkauf im Inland betrifft. Weiter sieht sie die Umstellung auf intelligente Messsysteme kritisch. Sie begrüsst hingegen die von ihr lang geforderte Minimalvergütung. Im Grossen und Ganzen begrüsst sie die Anpassungen, auch wenn diese zu einer erneuten Komplexitätssteigerung führen.
01.06.2023

Das ist eine Medienmitteilung der SSES – die darin publizierten Inhalte geben nicht notwendigerweise die Meinung des VSE wieder

 

Mit dem Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung, respektive dem Mantelerlass Energie, werden wichtige Weichen für eine erneuerbare Schweiz gelegt. Massnahmen, die vor fünf Jahren noch undenkbar waren, konnten sich inzwischen durchsetzen. Dazu gehört die Solarpflicht und die von der SSES und ihrer Fachgruppe VESE jahrelang geforderte Minimalvergütung von Solarstrom. Damit wird endlich mehr Investitionssicherheit geschaffen. Dies wird sowohl für die Branche wie auch für die Produzentinnen und Produzenten von Solarstrom ein essentielles Planungsinstrument. Die jetzigen Verwerfungen am Energiemarkt zeigen allerdings, dass eine Minimalvergütung nicht ausreichend ist – um auch die Konsumierenden vor zu hohen Strompreisen zu schützen und um Übergewinne zu vermeiden, wäre ein Fixpreis-Modell sinnvoller. Dies wird z.B. in DE so gehandhabt. Die SSES zeigt sich auch sehr erfreut darüber, dass Elektrizitätsversorgungsunternehmen, welche selber erneuerbare Energien produzieren, den Strom in die Grundversorgung im Inland einspeisen müssen. Aus Sicht der SSES müsste dies aber auch für EVUs ohne Endkundengeschäft gelten. Zudem ist es ein wichtiges Signal, dass die Elektrizitätswerke die Netzanschlusskosten nicht nur für spezifische Anlagetypen, sondern ganz generell übernehmen müssen.

Bei einer solch umfangreichen Vorlage ist es klar, dass es aus Sicht der SSES Luft nach oben gibt. Sie vermisst nach wie vor eine verbindliche Regelung, was die Einspeisung von Energie aus Projekten mit Investitionsbeiträgen betrifft. Diese Energie könnte nach wie vor ins Ausland verkauft werden, was weder einen Beitrag an die Versorgungssicherheit leistet, noch fair gegenüber den Steuern- und Gebührenzahlenden ist, die diese Anlagen finanziell mittragen. Zudem sollte das System der gleitenden Marktprämie so ausgestaltet werden, dass ein opportuner Wechsel zu einem beliebigen Zeitpunkt nicht möglich ist. Damit wird Verbindlichkeit geschaffen, was auch dem Fix-Flex-Modell der SSES-Fachgruppe VESE entspricht.

Weiter ist sie der Meinung, dass intelligente Messsystem massiven Risiken wie bspw. Cyberkriminalität ausgesetzt sind und viel graue Energie produzieren, da diese in der Regel deutlich häufiger ausgetauscht oder ersetzt werden müssen, als Stromzähler älterer Generationen. Sie mahnt in diesem Punkt zur Vorsicht und Güterabwägung.

Auch möchte die SSES nach wie vor beliebt machen, dass eine zentrale Vergütungsstelle für Solarstrom, vielleicht analog dem Klima- und Transformationsfond KTF in Deutschland, sinnvoll wäre. Denn mit dem jetzigen Modell kann es passieren, dass gerade die Kundinnen und Kunden kleinerer, ländlicher VNB überproportional zur Kasse gebeten werden.

Auch wenn es noch diverse weitere Punkte hat, die allenfalls nachgebessert werden müssen, begrüsst die SSES die aktuelle Vorlage. Eines ist aber offensichtlich: Die Komplexität ist bereits jetzt sehr hoch. Da gerade Solarstrom auch die breite Bevölkerung betrifft, müssen alle potentiellen Produzentinnen und Produzenten bei weiteren Überarbeitungen berücksichtigt werden. Indes fordert sie die Gesetzgebenden auf, sich in diese Sichtweise hineinzudenken und eine Komplexitätsreduktion anzustreben. (sses)