Teilrevision des Raumplanugsgesetzes unter Dach und Fach

Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates hat die Beratungen zur Teilrevision des Raumplanungsgesetzes abgeschlossen. Sie lehnt zusätzliche Ausnahmebestimmungen für das Bauen ausserhalb der Bauzone ab und unterstreicht damit das Ziel, der Landschaftsinitiative einen wirkungsvollen Gegenvorschlag gegenüber zu stellen.
26.04.2023

Das ist eine Medienmitteilung der UREK-N – die darin publizierten Inhalte geben nicht notwendigerweise die Meinung des VSE wieder.

 

Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates (UREK-N) hat die Beratung der Vorlage zur Teilrevision des Raumplanungsgesetzes 2. Etappe (RPG2; 18.077) abgeschlossen und dem Entwurf mit 19 zu 0 Stimmen bei 6 Enthaltungen zugestimmt. Die Kommissionsmehrheit bekennt sich zum Ziel, die Gebäudezahl ausserhalb der Bauzone zu stabilisieren. Sie hat sich daher gegen weitergehende Ausnahmebestimmungen ausgesprochen sowie einzelne Beschlüsse des Ständerates enger gefasst, während verschiedene Minderheiten gewisse Auflagen lockern möchten. So beschliesst die Kommission mit 13 zu 12 Stimmen in Art. 37a Abs. 2 den Abriss, Wiederaufbau und die betriebliche Erweiterung von altrechtliche Beherbergungsbetrieben ausserhalb der Bauzone unter gewissen Voraussetzungen zuzulassen. Dies soll aber nicht für Gastbetriebe möglich sein. Eine Minderheit will diese Bestimmung streichen, eine andere Minderheit unterstützt die Fassung des Ständerates. Ebenso lehnt es die Kommission in Art. 16a ab, die für weitere Nutzungen erforderlichen Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone als zonenkonform zuzulassen. Verschiedene Minderheiten möchten zusätzliche landwirtschaftsnahe Tätigkeiten als zulässig festlegen oder die Möglichkeiten für das landwirtschaftliche Wohnen erweitern. Mit einer Änderung von Art. 16a Abs. 1bis sollen landwirtschaftliche Biomasseanlagen unterstützt werden, wie dies auch mit den Standesinitativen 21.313 und 22.300 gefordert wird: Diese sollen mit Biomasse vom Standortbetrieb oder von Betrieben in der Umgebung betrieben werden dürfen. Wo Infrastrukturanlagen einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordern, sollen diese in Zukunft wo immer möglich mit anderen Infrastrukturen gebündelt werden (Art. 24bis). Neu regelt die Kommission den Anspruch auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes für unbewilligte Nutzungen ausserhalb der Bauzone. Dieser soll nach 30 Jahren verfallen (Art. 25, 16 zu 9 Stimmen). Die Kommission setzt damit das Anliegen der Kommissionsmotion 21.4334 um, die von beiden Räten angenommen wurde. Eine Minderheit lehnt die Bestimmung ab.

Die Vorlage wird in der Sommersession im Nationalrat beraten.

Anpassung des Zweitwohnungsgesetzes

Mit 14 zu 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen hat die Kommission eine Vorlage zur parlamentarischen Initiative 20.456 verabschiedet. Die Vorlage zielt auf eine punktuelle Flexibilisierung des Zweitwohnungsgesetzes hin: Bei der Erweiterung altrechtlicher Wohnhäuser erhalten deren Eigentümerinnen und Eigentümer mehr Spielraum. Sie sollen ihre Häuser um maximal 30 Prozent vergrössern und gleichzeitig zusätzliche Wohnungen schaffen können, ohne dass die Nutzung eingeschränkt wird. Dasselbe soll im Fall eines Abbruchs und Wiederaufbaus gelten. Die Kommission ist überzeugt, dass die von ihr vorgeschlagene Gesetzesänderung dazu beitragen kann, zeitgemässen Wohnraum für die einheimische Bevölkerung zu schaffen. Heute können altrechtlichen Bauten in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent nur beschränkt modernisiert werden. Durch die zusätzlichen Handlungsoptionen ergeben sich auch mehr Möglichkeiten in energetischer Hinsicht.

Die Kommissionsminderheit lehnt die Änderung des Zweitwohnungsgesetzes ab, weil diese aus ihrer Sicht den Zweitwohnungsartikel der Verfassung verletze und sich ungünstig auf den Erstwohnungsmarkt auswirke. Eine zusätzliche Minderheit verlangt, Standortverschiebungen von Ersatzneubauten nur zuzulassen, wenn sie zur Verbesserung der Gesamtsituation und insbesondere des Ortsbildes beitragen. Zwei weitere Minderheiten beantragen schliesslich, dass die Neuregelung nur in kantonal bezeichneten Gemeinden respektive nur in Gemeinden mit mindestens 50 Prozent Erstwohnungsanteil greift.

Die Kommission hat vom 3. November 2022 bis zum 17. Februar 2023 eine Vernehmlassung zur Vorlage durchgeführt. Die Vorlage wurde von den Vernehmlassungs­teilnehmenden weitgehend positiv aufgenommen. Die Kantone stimmten überwiegend zu, ebenso die Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete sowie der Wirtschaft. Kritisch äusserten sich vor allem Umweltorganisationen. Der Bericht mit den Ergebnissen der Vernehmlassung ist auf der Webseite der Kommission verfügbar.

Aufsicht über Systemkritische Energieunternehmen stärken 

Die Kommission beantragt einstimmig, den Text der ständerätlichen Motion 22.4132 «Eingrenzung der volkswirtschaftlichen Risiken von systemkritischen Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft» zu ändern. Sie unterstützt das Anliegen der Motion und die darin geforderten Massnahmen wie etwa Transparenzvorschriften oder Eigenmittelvorgaben voll und ganz. Zudem hat sie sich mit den zuständigen Bundesstellen über die Umsetzung des «Bundesgesetzes über subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft» ausgetauscht. Vor diesem Hintergrund soll zusätzlich die Sicherstellung einer wirksamen Aufsicht über die systemkritischen Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft, inklusive der erforderlichen Kompetenzen, in die Zielsetzung der Motion aufgenommen werden. Ausserdem soll die zukünftige Regulierung so gestaltet werden, dass sie keine Marktverzerrungen nach sich zieht, wie sie bei den aktuell vom Bund zur Verfügung gestellten Finanzhilfen nicht ausgeschlossen werden können. Bei den angestrebten Vorgaben zu Eigenmitteln und Liquidität sollen insbesondere auch die Risiken im Zusammenhang mit dem Eigenhandel der Stromunternehmen berücksichtigt werden.

Beschränkung des Einsatzes von Perlfluorierten Chemikalen und Sanierung von belasteten Standorten

Die Kommission hat mit 18 zu 7 Stimmen die Motion 22.3929 angenommen, die den Bundesrat beauftragt, für per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS) Grenzwerte festzulegen für die Konzentration im Boden und im Untergrund sowie für die Entsorgung von Materialien und für die Einleitung in Gewässer. PFAS sind biologisch schwer abbaubare Chemikalien, die seit Jahrzehnten von der Industrie eingesetzt werden und mittlerweile an vielen Standorten in der Schweiz nachweisbar sind. Nach Meinung der Kommission erhalten die Kantone durch die Festlegung von Grenzwerten in den Bundesverordnungen eine klare Referenz sowie Rechtssicherheit für Sanierungen belasteter Standorte. Gemeinsam mit den Kantonen müsse eine Evaluation durchgeführt werden, um die Grenzwerte sowie deren wirtschaftliche und ökologische Auswirkungen zu bestimmen. Die Kommissionsminderheit beantragt die Ablehnung der Motion.

Die Kommission ist der Ansicht, dass neben der Festlegung des rechtlichen Rahmens für die Sanierung belasteter Standorte auch Präventionsmassnahmen zur Einschränkung der Herstellung und Verwendung von PFAS ergriffen werden sollten. Die Kommission hat deshalb mit 13 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung die Kommissionsmotion 23.3499 beschlossen, die den Bundesrat beauftragt, potenzielle neue Ersatzstoffe aufzuzeigen und eine Methode zur Unterscheidung zwischen notwendiger PFAS-Verwendung (z. B. im Feuerlöschschaum bei Grossbränden) und nicht notwendiger PFAS-Verwendung (z. B. in Kosmetika) einzusetzen. Die Kommissionsminderheit spricht sich gegen diese Motion aus, da es ihrer Meinung nach Sache der Industrie ist, Ersatzstoffe vorzuschlagen, und die Motion zu einem unverhältnismässigen administrativen Aufwand führen würde.

Althergebrachte Wasserrechte erhalten

Mit 13 zu 12 Stimmen hat die Kommission die Motion 23.3498 mit dem Titel «Ehehafte Wasserrechte schützen und einen klaren Rahmen für die Anwendung der Restwasserbestimmungen schaffen» eingereicht. Mit der Motion möchte die Kommission den dauerhaften Fortbestand der sogenannten «ehehaften Wasserrechte» sichern, wie dies aus Sicht der Kommission dem Willen des Verfassungsgebers entspricht. Diese besonderen, althergebrachten Wasserrechte sollen jedoch nicht dazu führen, dass bei den betreffenden Wasserkraftwerken im Vergleich zu öffentlich-rechtlich konzessionierten Werken weniger strenge Gewässerschutz- und Restwasservorschriften gelten. Aus Sicht einer Kommissionsminderheit stehen solche privaten, unbefristeten Wasserrechte im Widerspruch zur staatlichen Gewässerhoheit, wie die Bundesverfassung sie vorsieht. Sie sieht daher keinen Handlungsbedarf und lehnt die Motion ab.

Im Weiteren beschäftigte sich die UREK-N mit der Motion 22.3388 «Wechsel auf moderne Heizsysteme vereinfachen», wobei sie dem vom Ständerat abgeänderten Motionstext einstimmig zustimmte. Die Motion fordert den Bundesrat dazu auf, den Vollzug der lärmschutzrechtlichen Vorschriften für Wärmepumpen zu vereinheitlichen und zu vereinfachen.

Die Kommission hat am 24. und 25. April 2023 unter dem Vorsitz von Nationalrat Jacques Bourgeois (FDP/FR) und teilweise in Anwesenheit von Bundesrat Albert Rösti in Bern getagt. (parlament)