Subventionierter PV-Strom muss im Inland bleiben

Das geplante Energie- und Stromversorgungsgesetz, welches sich zur Zeit in der UREK-N in Behandlung befindet, sieht hohe Investitionsbeihilfen für Photovoltaikanlagen vor. Doch die Verwendung des von diesen Anlagen produzierten Stroms ist nicht geregelt. Hier sind Nachbesserungen notwendig.
20.01.2023

Das ist eine Medienmitteilung von SSES – die darin publizierten Inhalte geben nicht notwendigerweise die Meinung des VSE wieder.

 

Was sieht das Gesetz vor?

Für PV-Anlagen ohne Eigenverbrauch sieht der Entwurf des Bundesrats in Art. 25 eine Einmalvergütung von bis zu 60% der Investitionskosten einer Referenzanlage vor. Gemäss Art. 15 haben die Netzbetreiber die Verpflichtung, diesen Strom abzunehmen und zu Gestehungskosten zu vergüten. Der Netzbetreiber kann diese Kosten bei den grundversorgten Verbraucherinnen und Verbauchern wieder einfordern.

Den Betreibern der PV-Anlagen wird dagegen keinerlei Verpflichtung auferlegt. Sie können frei entscheiden, ob sie ihren Strom zu Gestehungskosten dem Netzbetreiber oder zu Marktpreisen dem Markt verkaufen wollen. Zu Zeiten hoher Marktpreise werden die PV-Betreiber den Strom also am freien Markt, zu Zeiten niedriger Marktpreise der Grundversorgung verkaufen.

Was bedeutet das für die Versorgungssicherheit und die Strompreise?

Dass Anlagenbetreiber frei entscheiden können, an wen sie den Strom zu welchen Konditionen verkaufen, gefährdet aber die Schweizer Versorgungssicherheit. Denn wenn im Markt wenig Strom verfügbar ist, werden die Preise hoch sein und die PV-Betreiber ihren Strom im freien Markt verkaufen – allenfalls sogar ins Ausland. Das widerspricht aber dem Ziel des Gesetzes,  die Versorgungssicherheit zu stärken.

Auch auf die Konsumentenstrompreise wird dies Auswirkungen haben. Die Netzbetreiber haben wegen der fehlenden Regelung keinerlei Planungssicherheit. Sie müssen davon ausgehen, dass zu Zeiten hoher Marktpreise die PV-Anlagen in ihrem Netzgebiet ihren Strom an Dritte verkaufen. Dieser fehlt dann dem Netzbetreiber und er muss eine kurzfristige Ersatzbeschaffung zu hohen Preisen vornehmen. Diese Kosten werden auf die Konsumentinnen und Konsumenten überwälzt werden.

Für die SSES und VESE ist dies stossend: Die von der Bevölkerung via Netzzuschlagfond subventionierte Stromerzeugung sollte ihr auch zugute kommen. Dies umso mehr, da dieser neue PV-Strom unter Ausschöpfung aller geplanten Subventionen Gestehungskosten von 3-5 Rp/kWh haben wird. Zum Vergleich: Auf dem freien Markt werden zur Zeit zwischen 20 und 30 Rp/kWh gezahlt.

Jetzt ist der ideale Zeitpunkt – Forderungen an die UREK-N

Nächste Woche tagt die Energiekommission des Nationalrats (UREK-N). Gemäss öffentlicher Traktandenliste wird dort auch über das neue Bundesgesetz «Sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien.» («Mantelerlass») gesprochen werden.

Und dies ist die einmalige Chance, das geplante Gesetz noch zu korrigieren. Die SSES und VESE fordern die UREK-N deshalb auf, gesetzlich sicherzustellen, dass von den Konsumenten subventionierter Solarstrom zu Gestehungskosten im Inland verkauft werden muss. Nur so kann sichergestellt werden, dass Gewinne nicht privatisiert und Verluste solidarisiert werden. (sses)